Satzung

S A T Z U N G

des Pferdesportvereins (PSV) RSG Mottenkaul e.V., 50769 Köln

§ 1
Name, Rechtsform und Sitz des Vereins

Der Pferdesportverein RSG Mottenkaul e.V., mit dem Sitz in 50769 Köln, Cohnenhofstr. 83, ist in das Vereinsregister bei dem Amtsgericht in Köln unter der Nummer 12582 eingetragen. Der Verein ist Mitglied des Kreissportverbandes Köln und durch den KRV Köln Mitglied des Landesverbandes der Reit- und Fahrvereine in Langenfeld und der Deutschen Reiterlichen Vereinigung e.V. (FN).

§ 2
Zweck und Aufgaben des Vereins, Gemeinnützigkeit

1. Der PSV verfolgt ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist:
1.1. Die Gesundheitsförderung und Lebensfreude aller Personen, insbesondere der Jugend im Rahmen der Jugendpflege durch Reiten.
1.2. Die Ausbildung von Reiter und Pferd in allen Disziplinen.
1.3. Ein breit gefächertes Angebot in den Bereichen des Breiten- und Leistungssports aller Disziplinen.
1.4. Die Förderung des Tierschutzes bei der Haltung und im Umgang mit Pferden.
1.5. Die Interessenvertretung des Vereins im Rahmen seiner gemeinnützigen Tätigkeit gegenüber den Behörden und Organisationen auf der Ebene der Gemeinde und im Kreisreiterverband.
1.6. Die Förderung des Natur- und Umweltschutzes.
1.7. Die Förderung des Reitens in der freien Landschaft zur Erholung im Rahmen des Breitensports und die Unterstützung aller Bemühungen zur Pflege der Landschaft und zur Verhütung von Schäden.
1.8. Die Mitwirkung bei der Koordinierung aller Massnahmen zur Verbesserung der Infrastruktur für Pferdesport und Pferdehaltung im Gemeindegebiet.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Förderung sportlicher übungen und Leistungen, sowie Tätigwerden zu in Ziff. 1. genannten Zwecken.
3. Durch die Erfüllung seiner Aufgaben verfolgt der Verein selbstlos, ausschliesslich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne der §§ 51 bis 68 der Abgabenordnung; er enthält sich jeder parteipolitischen und konfessionellen Tätigkeit.
4. Der Verein verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
5. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmässigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder dürfen keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten.
6. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismässig hohe Vergütungen begünstigen.
7. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks darf das Vermögen des Vereins nur für steuerbegünstigte Zwecke verwendet werden. (vgl. § 12).

§ 3
Erwerb der Mitgliedschaft

1. Ordentliche Mitglieder können nur natürliche Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung und deren Annahme erworben. Die schriftliche Beitrittserklärung ist an den Vorstand des Vereins zu richten; bei Kindern und Jugendlichen bedarf sie der schriftlichen Zustimmung der gesetzliche Vertreter.
2. Personen, die den Verein uneigennützig bei der Erfüllung seiner satzungsgemässen Aufgaben persönlich, finanziell oder materiell zu unterstützen bereit sind, können vom Vorstand als fördernde Mitglieder aufgenommen werden.
3. Stimmberechtigt in den Mitgliederversammlungen sind alle ordentlichen Mitglieder, nach Vollendung des 18. Lebensjahres.
4. Die Mitgliederversammlung kann verdienten Mitgliedern und andern Persönlichkeiten, die den Reitsport und die Vereinsarbeit wesentlich gefördert haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
5. Mit dem Erwerb der ordentlichen Mitgliedschaft unterwerfen sich die Mitglieder den Satzungen und Ordnungen des Kreisreiterverbandes, des Regionalverbandes, des Landesverbandes und der FN.

§ 3a
Verpflichtung gegenüber dem Pferd

1. Die Mitglieder sind hinsichtlich der ihnen anvertrauten Pferde verpflichtet, stets die Grundsätze des Tierschutzes zu beachten, insbesondere:
1.1. die Pferde ihren Bedürfnissen entsprechend angemessen zu ernähren, zu pflegen und verhaltens- und tierschutzgerecht zu ermöglichen.
1.2. den Pferden ausreichend Bewegung zu ermöglichen.
1.3. die Grundsätze verhaltens- und tierschutzgerechter Pferdeausbildung zu wahren, d. h., ein Pferd nicht unreiterlich zu behandeln, z. B. zu quälen, zu misshandeln oder unzulänglich zu transportieren.

§ 4
Beendigung der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
2. Die Mitgliedschaft endet mit dem Ablauf des Geschäftsjahres, wenn das Mitglied sie bis zum 15. November des Jahres schriftlich kündigt.
3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es:
- gegen die Satzung oder gegen satzungsgemässe Beschlüsse verstösst, das Vereinsinteresse schädigt oder ernsthaft gefährdet oder eines unsportlichen oder unkameradschaftlichen Verhaltens schuldig macht;
- gegen § 3 (Verpflichtung gegenüber dem Pferd) verstösst,
- seiner Beitragspflicht trotz Mahnung länger als 6 Monate nicht nachkommt.
4. über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.

§ 5
Geschäftsjahr und Beiträge

1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
2. Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung fest gesetzt. Umlagen können durch den Vorstand bis zu einem jährlichen Betrag von 50,00 EUR festgesetzt werden, die zu den in § 1 genannten Vereinszwecken zur Deckung eines Finanzbedarfs erforderlich sind und regelmässigen Beiträgen nicht erfüllt werden können. Die Erhöhung eines bestehenden Jahresbeitrags um mehr als 15 % bedarf der Zustimmung der Mitgliederversammlung. Der Antrag des Vorstandes auf weitergehende Beitragserhöhung ist als Tagesordnungspunkt in der Einladung zur Mitgliederversammlung anzukündigen.
3. Beiträge werden ausschliesslich per SEPA-Mandat im ersten Quartal jeden Jahres eingezogen. Durch nicht gedeckte Konten entstandener Mehraufwand wird mit pauschal 15,00 EUR berechnet.
4. Kinder, Jugendliche bis zum 18., Auszubildende und Studenten bis zu ihrem 27. Lebensjahr sowie Menschen mit einem amtlich festgestellten Grad der Behinderung von mindestens 50 % zahlen einen ermässigten Mitgliedsbeitrag. Um den vergünstigten Mitgliederbeitrag zu erlangen, ist die Vorlage einer gültigen Schul-, Ausbildungs- und Studienbescheinigung oder eines gültigen Schwerbehindertenausweises erforderlich.

§ 6
Organe

Die Organe des Vereins sind
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand

§ 7
Mitgliederversammlung

1. Im ersten Halbjahr eines jeden Jahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt. Der Vorstand kann jederzeit eine ausserordentliche Mitgliederversammlung einberufen; er muss dies tun, wenn es von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe der Gründe beantragt wird.
2. Das Einladungsschreiben gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied bekannt gegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist. Zwischen dem Tag der Einberufung und dem Versammlungstag müssen zwei Wochen liegen. Für die aussergewöhnliche Mitgliederversammlung gelten die Einladungsformalien der ordentlichen Mitgliederversammlung. Die Einladung zur Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfall vom stellvertretenden Vorsitzenden ausschliesslich in digitaler Form an die Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung ausgesprochen.
3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der Anwesenden beschlussfähig.
4. Anträge zur Tagesordnung sind spätestens eine Woche vor dem Versammlungstag schriftlich beim Vorstand einzureichen.
5. Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Auf Antrag von 1/3 der anwesenden durch Stimmzettel.
6. Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, entscheidet bei Sachfragen die einfache Mehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag.
7. Bei Personenwahlen gilt als gewählt, wer die Mehrheit der abgegebenen Stimmen auf sich vereinigt. Erhält keiner der Kandidaten die Mehrheit, findet zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmzahlen eine Stichwahl statt. Bei Stimmgleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Los. Stimmberechtigt ist jedes persönlich anwesende ordentliche Vereinsmitglied mit einer Stimme. Stimmübertragung ist nicht zulässig.
8. Jugendliche und Kinder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres haben kein Stimmrecht.
9. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Beschlüsse im Wortlaut und die Ergebnisse von Wahlen verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterschreiben.

§ 8
Aufgaben der Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung entscheiden über
- Wahl des Vorstandes
- Wahl von zwei Kassen- und Rechnungsprüfern
- Jahresrechnung
- Entlastung des Vorstandes
- Beiträge, Aufnahmegelder und Umlagen
- Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins
- Anträge nach § 3 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3 und § 7 Abs. 4 dieser Satzung.
Beschlüsse über die änderung der Satzung und die über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 50 % und einer Stimme der anwesenden Mitglieder.

§ 9
Vorstand

1. Der Verein wird vom Vorstand geleitet.
2. Dem Vorstand gehören an:
- der Vorsitzende
- der stellvertretende Vorsitzende
- der Geschäftsführer
- der Kassenwart
3. Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende; jeder ist allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis ist der stellvertretende Vorsitzende nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung befugt.
4. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt. Wiederwahl ist möglich. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während seiner Amtszeit aus, ist von der nächsten Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl durchzuführen; scheiden der Vorsitzende oder der stellvertretende Vorsitzende während ihrer Amtszeit aus, ist innerhalb von zwei Monaten die Mitgliederversammlung einzuberufen, die die Ergänzungswahl durchführt.
5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmgleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.
6. Über die Sitzungen des Vorstandes ist eine Niederschrift anzufertigen, die die Gegenstände der Beratungen und die Beschlüsse verzeichnen muss. Sie ist vom Vorsitzenden und einem weiteren Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.

§ 10
Aufgaben des Vorstandes

Der Vorstand entscheidet über
- die Vorbereitung der Mitgliederversammlung und die Ausführung ihrer Beschlüsse.
- die Erfüllung aller dem Verein gestellten Aufgaben, soweit die Entscheidung nicht der Mitgliederversammlung nach dieser Satzung vorbehalten ist, und die Führung der laufenden Geschäfte.

§ 11
Kassenprüfer

Die Mitgliederversammlung wählt aus ihrer Mitte zwei Kassenprüfer für 2 Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Diese haben die Pflicht, die Kasse, sowie alle vom Kassenwart pflichtgemäss zu führenden Aufzeichnungen durch Stichproben zu prüfen und über das Ergebnis der Mitgliederversammlung zu berichten.

§ 12
Auflösung

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer besonderen, zu diesem Zweck mit einer Frist von einem Monat einzuberufenden, ausserordentlichen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
2. Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins, unmittelbar und ausschliesslich gemeinnützigen Zwecken zu.

Stand August 2023